Künftig mehr Mobilität in der EU für Drittstaatenangehörige
Am 1. August 2017 trat das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration in Kraft. Es erleichtert den EU-weiten Austausch von Arbeitskräften aus Drittstaaten erheblich. Betroffene Migranten brauchen ab sofort nur noch einen entsprechenden Aufenthaltstitel in einem beliebigen EU-Staat, um sich legal auch in Deutschland aufhalten und erwerbsmäßig betätigen zu können. Lediglich eine Mitteilung an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ist dafür nötig. Ein zusätzlicher Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik, so wie bisher gefordert, ist von nun an obsolet.
Das BAMF koordiniert als zentrale Anlaufstelle die Verfahren und erleichtert europaweites Forschen, Studieren und Arbeiten mit dem Ziel, die Personalrotation in internationalen Konzernen zu erleichtern. Diesem Zweck dient der neu geschaffene Aufenthaltstitel „ICT-Karte“ (Inter Corporate Transfer). Dieser berechtigt das zeitweise Arbeiten von bis zu 90 Tagen in Niederlassungen des Unternehmens im gesamten Gebiet der EU.
Studenten aus Nicht-EU-Staaten profitieren
Künftig gibt es einen einheitlichen Aufenthaltstitel für Studierende aus Drittstaaten. So können sich ausländische Studenten mit diesem nach Mitteilung der Hochschule an das Bundesamt bis zu 360 Tage in Deutschland aufhalten.
Ähnliches gilt für Forscherinnen und Forscher. Nach Mitteilung durch die wissenschaftliche Einrichtung an das Bundesamt können bis zu 180 Tage des Forschungsaufenthalts in Deutschland absolviert werden. Für längere Aufenthalte muss lediglich der Aufenthaltstitel für mobile Forscher und Forscherinnen erworben werden.
(Quelle: Newsletter des Sächsischen Ausländerbeauftragten Nr. 09/17 vom 25. September 2017)